Interview mit EU-Steuerrecht Programme
Dr. Samantha Wübbeler
 

Im Anschluss an unser Interview mit der EU-Kommission sprachen wir mit der  Volljuristin und Spezialistin für internationales Steuerrecht Samantha Wübbeler:


Affiliate.de: Frau Wübbeler, haben Sie viele deutsche Steuersünder als Klienten?

Samantha Wübbeler: Der Begriff "Steuersünder" ist relativ, da das deutsche Steuerrecht recht dehnbar ist und sehr stark einzelfallabhängig. Das macht folglich auch den Begriff "Steuersünder" dehnbar und einzelfallabhängig. Wir versuchen natürlich für jeden unserer Mandaten in legalem Rahmen das Bestmögliche herauszuholen.


Affiliate.de: Sie sind Spezialistin auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts...

Samantha Wübbeler: Richtig. Wir betreuen in unserem Hause insbesondere Unternehmensumwandlungen, speziell auch die Umstrukturierung von deutschen Unternehmen mit Bezügen über die innerdeutschen Grenzen hinaus. Das kann z.B. der Formwechsel einer deutschen GmbH sein, wenn ausländische Gesellschaften beteiligt sind, oder die Gestaltung von Unternehmensnachfolgen wie z.B. Erbfolgen über die Grenzen hinaus. Mittlerweile gibt es da vielfältige Möglichkeiten.


Affiliate.de: Wohin zieht es die Deutschen denn am meisten?

Samantha Wübbeler: In die Schweiz. Die Schweiz bietet sich zum einen aufgrund der fehlenden Sprachbarriere und zum anderen aufgrund der doch erheblich bestehenden Steuervergünstigungen an. In der Schweiz gibt es über die Bundessteuer hinaus in jedem Kanton eine eigene Steuergesetzgebung. Wie viel Steuern man zahlt, hängt also maßgeblich davon ab, in welchen Kanton man zieht. Aber wie in allen Steuerfragen kann man nicht sagen, dass ein Umzug in die Schweiz per se nur vorteilhaft ist. Man muss sehr genau prüfen, mit welchem Unternehmen man unter welchen Voraussetzungen in welchen Kanton bzw. in welches Land zieht. Grundsätzlich hat die Schweiz eine sehr bürgerfreundliche Besteuerung.


Affiliate.de: Und was ist das Lieblings-Auswanderungsland der Deutschen innerhalb der Europäischen Union? Die Schweiz klafft da ja als kleines Loch in der Mitte...

Samantha Wübbeler: Der Trend geht auf jeden Fall gen Osten. Das sind die neuesten Entwicklungen! Länder wie Polen, Ungarn oder die Slowakei warten mit echten Dumping-Steuersätzen auf und wecken damit das Interesse vieler Unternehmer.


Affiliate.de: Lassen die sich dann dort komplett nieder?

Samantha Wübbeler: Das ist nicht so häufig der Fall. Wenn man sich zu so einem Schritt entschließt, geht damit eine sehr große private Umstellung einher. Ein steuerlicher Wegzug ist vielfach eben nicht damit getan, dass man seinen Firmensitz ins Ausland verlegt, sondern bedeutet auch, dass man wirklich mit der ganzen Familie und dem festen Wohnsitz in das betreffende Land auswandern muss. Mit allen Konsequenzen! Das ist nicht zu unterschätzen.


Affiliate.de: Nochmal zurück zur Schweiz. Kann man denn als Deutscher und EU-Bürger so einfach in die Schweiz auswandern? Oder gibt es da bestimmte Voraussetzungen?

Samantha Wübbeler: Aus zivilrechtlicher Sicht ist das auf jeden Fall möglich. Man muss sich natürlich mit den dortigen Behörden auseinandersetzen, eine Aufenthaltsgenehmigung oder ggf. auch eine Arbeitserlaubnis beantragen. Auch steuerlich ist so ein Wegzug natürlich nicht verboten, aber eben unter Umständen mit gewissen Sanktionen verbunden...


Affiliate.de: ...da haben wir die deutsche Wegzugssteuer!

Samantha Wübbeler: Genau, die Wegzugsteuer, die in der aktuellen Form als europarechtswidrig gilt. Sie gilt allerdings nur für Anteile an Kapitalgesellschaften: Will der Anteilseigner einer in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft mit seiner Familie in die Schweiz oder in das EU-Ausland auswandern, würde die deutsche Besteuerung nach der derzeitigen Gesetzeslage noch vorsehen, dass er alle in seinem Anteil befindlichen stillen Reserven heben und versteuern müsste.


Affiliate.de: Was ist, wenn der Auswanderungswillige keine Kapitalgesellschaft hat, sondern eine Personengesellschaft bzw. ein Einzelunternehmen?

Samantha Wübbeler: Für Personengesellschaften oder Einzelunternehmer gilt die Wegzugsbesteuerung in dieser Form nicht. Aber auch in diesem Fall bestehen bestimmte steuerliche Restriktionen, wie die Fiktion der steuerpflichtigen Entnahme der Wirtschaftsgüter einschließlich eines Geschäftswerts oder Kundenstamms.


Affiliate.de: ...und was bedeutet das?

Samantha Wübbeler:Das bedeutet, dass auch der Einzelunternehmer oder Mitunternehmer einer Personengesellschaft für den Fall daß er seine wirtschaftlichen Aktivitäten komplett in Ausland verlegt, die in seinem Unternehmen befindlichen stillen Reserven heben und versteuern muss. Anders stellt sich natürlich die Situation dar, wenn die wirtschaftliche Aktivität der Gesellschaft in Deutschland verbleibt. Dabei muss man unterscheiden: jemand, der in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, d.h. er muss seine weltweiten Einkünfte in Deutschland versteuern. Wenn man seinen Wohnsitz nicht mehr in Deutschland hat sondern z.B. in die Schweiz abgewandert ist, bleibt der Ausgewanderte in Deutschland zumindest "beschränkt steuerpflichtig" - mit all den Einkünften, die er in Deutschland vereinnahmt. Hierunter fallen auch die gewerblichen Einkünfte aus einer verbleibenden wirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland im Sinne einer Betriebsstätte.


Affiliate.de: Für immer und alle Ewigkeiten?

Samantha Wübbeler: Ja, grundsätzlich ja.


Affiliate.de: Das heißt man kommt aus Deutschland nie ganz weg?

Samantha Wübbeler: Es sei denn, Sie verlagern auch ihre Erwerbstätigkeit ins Ausland.


Affiliate.de: Kommen wir auf die Affiliates zu sprechen: was gilt für Menschen, die virtuell im Internet Besucherströme auf Partnerprogramme leiten?

Samantha Wübbeler: Affiliates sind ja zum Grossteil Einzelunternehmer. Wenn diese ihre Unternehmertätigkeit mitsamt ihrem Wohnsitz ins Ausland verlagern, sprich ihr Unternehmen in Deutschland aufgeben und z.B. in der Schweiz oder in Ungarn neu gründen, dann haben Sie auch keine inländischen Einkünfte in Deutschland mehr. Sofern hierbei jedoch Wirtschaftsgüter mit stillen Reserven ins Ausland transferiert würden, wie z.B. ein Kundenstamm, müssten diese stillen Reserven einmalig besteuert werden. Der Unternehmer wäre zwar immer noch grundsätzlich in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig, würde aber gar keine Einkünfte in Deutschland generieren.


Affiliate.de: Was heisst denn "Einkünfte in Deutschland"? Einkünfte von anderen deutschen Unternehmen? Oder Einkünfte mit deutschen Kunden?

Samantha Wübbeler: Das richtet sich nach dem "Betriebsstätten"-Prinzip: wenn in Deutschland eine Betriebsstätte besteht - deren Bestehen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist - dann werden die Einkünfte aus dieser Betriebsstätte auch in Deutschland besteuert. Sagen wir ein Unternehmer hat beispielsweise eine Personengesellschaft mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in der Schweiz. Die Einkünfte aus diesem Unternehmen würden grundsätzlich dem schweizerischen Besteuerungsrecht zugeordnet. Hat aber dieses Schweizer Unternehmen eine Produktionsstätte oder eine Tochterpersonengesellschaft in Deutschland und erfüllt diese Zweigstelle bzw. dieses Tochterpersonengesellschaft die Voraussetzungen des "Betriebsstätten"-Begriffes, würden die Einkünfte, die diese Zweigstelle generiert, abgegrenzt und dem deutschen Besteuerungsrecht zugeordnet.


Affiliate.de: Als der Betriebsstätten-Begriff definiert wurde, gab es wohl noch kein Internet und keine Affiliates. Diese machen als Vertriebspartner von z.B. Arcor, eBay oder Amazon virtuell Umsatz; und sie machen denselben Umsatz, ob sie jetzt in Indien, Ungarn oder in der Schweiz sitzen. Wo soll deren "Betriebsstätte" sein? Affiliates verdienen ihr Geld damit, dass sie z.B. deutsche Besucher an Online-Shops vermitteln...

Samantha Wübbeler: Der Begriff "Betriebsstätte" wird im nationalen Steuerrecht - in Deutschland im Rahmen der Abgabenordnung - sowie auf internationaler Ebene definiert. Diese Definitionen stimmen nicht vollumfänglich überein. Gemein ist ihnen aber die Voraussetzung, dass eine gewisse feste Geschäftseinrichtung vorhanden sein muss.


Affiliate.de: Wo man hineinlaufen kann...?

Samantha Wübbeler: Erforderlich ist  eine gewisse „örtliche Verbundenheit". Nach dem so genannten Pipeline-Urteil des BFH kann sogar eine Pipeline, die unterirdisch im Land verlegt ist, als "Betriebsstätte" definiert werden. Für die Affiliates gibt es mehrere Anknüpfungspunkte: das wäre zum einen das Büro, der Ort, an dem der Affiliate vor seinem Rechner sitzt und seine unternehmerischen Entscheidungen trifft. Bei einem Wegzug wäre dieser Ort der Geschäftsleitung im Ausland. Weitere Anknüpfungspunkte wie z.B. die Website selber sind keine feste Geschäftseinrichtung. Als Anknüpfungspunkt in Betracht käme aber der Server. Eine weitere Voraussetzung für den Begriff der „Betriebsstätte“ ist, dass der Betroffene eine gewisse Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung haben muss, die "Schlüsselgewalt" beispielsweise; dass man entscheiden kann, ob und wann man das Geschäftslokal betritt. Eine solche Verfügungsmacht hat der Affiliate über den Server. Während andere Unternehmer Räumlichkeiten anmieten, mietet der Affiliate Speicherplatz im Internet...


Affiliate.de: ...wobei manche Affiliates nicht einmal das tun: die schicken völlig ohne eigenen Server Besucherströme von A nach B und leiten damit allerdings durchaus deutsche Kunden an deutsche Unternehmen weiter!

Samantha Wübbeler: Die Anknüpfung an die Kunden oder an die Unternehmen halte ich nicht für geeignet, eine "Betriebsstätte" zu begründen.


Affiliate.de: Das würde bedeuten, dass der Affiliate, sollte er nicht noch einen Server im Lande stehen haben, sofort nicht mehr in Deutschland steuerpflichtig ist?

Samantha Wübbeler: Was die laufende Besteuerung anbelangt: grundsätzlich ja. Die Beantwortung dieser Frage ist aber sehr stark einzelfallabhängig. Es ist dringend anzuraten, die eigene Situation vor einem Wegzug von einem Experten prüfen lassen. Nutzt der Affiliate einen deutschen Server, um z.B. mit einer Homepage Besucher anzulocken und auf Affiliate Programme weiterzuleiten, könnte das ein Anknüpfungspunkt für ein deutsches Besteuerungsrecht sein. Allerdings ist auch der Standort des Servers in Deutschland noch nicht rechtssicher als "Betriebsstätte" anerkannt, auch da gibt es noch Streit unter den Experten! Zum Teil wird aber vertreten, ein Server im Inland könne eine "Betriebsstätte" begründen, vor allem dann, wenn die Tätigkeit des Unternehmens hauptsächlich auf diesen Server angewiesen ist, wenn es also wirklich nur darum geht, über die Homepage Geschäfte zu machen. Anders ist das beispielsweise bei den typischen Online-Versandhändlern, die zwar online Geschäfte anbahnen, aber die Waren dann am Ende per Post verschicken. In diesen Fällen ist die Anwerbung der Kunden mit Hilfe des Serverplatzes nur eine Hilfstätigkeit, Haupttätigkeit ist hier der Versand der Ware. Anders bei den Affiliates, deren Geschäft vollumfänglich online abgewickelt wird. Insofern ist meines Erachtens auf den im Internet gemieteten Speicherplatz abzustellen, den der Affiliate braucht, um sich überhaupt darstellen zu können.


Affiliate.de: Wobei man ja einen Server bzw. Webspace in fast jedem Land der Welt erhalten kann, da wäre nun wirklich nicht das Problem!

Samantha Wübbeler: Genau, das wäre die Lösung: den Server zu verlegen! Aber nochmals: der Affiliate samt privatem Wohnsitz und Büro muss grundsätzlich ebenfalls auswandern. Das gleiche gilt im Übrigen für etwaige Angestellte, auch diese müssten mit ins Ausland gehen oder dort neu angeworben werden.


Affiliate.de: Mit diesem Schritt würde der Affiliate also in den Genuss des tatsächlichen kompletten Abwanderns kommen, weil dann in Deutschland nach dem Gesetz wirklich gar nichts mehr zurückbleibt.

Samantha Wübbeler: Richtig. Wie aber bereits gesagt, er müsste persönlich und mit seinem Unternehmen aus Deutschland auswandern. Allein die Tatsache, dass er deutsche Kunden und deutsche Unternehmen anspricht (überlegt), nein, das kann auf keinen Fall die Voraussetzungen einer "Betriebsstätte" erfüllen.


Affiliate.de: Wenn beim Wegzug eines Kapitalgesellschaft-Inhabers oder -Teilhabers der deutsche Fiskus die deutsche Wegzugsteuer festsetzt, kann man ja eigentlich Widerspruch einlegen, da die EU-Kommission die Rechtmäßigkeit dieser Steuer gerade prüft. Ist das so richtig?

Samantha Wübbeler: Richtig. Im Zweifel muss der Weggezogene dann einige Jahre warten, bis diese Frage geklärt ist. Aber das ist auch das, was wir unseren Klienten raten. Die EU-Kommission hat Deutschland ja sogar aufgefordert, die deutsche Wegzugsbesteuerung aufzugeben oder jedenfalls zu überarbeiten. Da die aktuelle Wegzugsbesteuerung offensichtlich europarechtswidrig ist, sollte man diesen Zustand nutzen und wenn, dann jetzt wegziehen! Denn falls der deutsche Gesetzgeber doch noch aktiv wird - und es sind einige Ansätze, die europarechtskonform wären und gleichwohl eine Besteuerung nach sich ziehen würden, im Gespräch - würde diese Besteuerung nicht rückwirkend festgesetzt werden dürfen. Nach der derzeitigen Gesetzeslage kann man mit guten Chancen den Klagweg beschreiten und so möglicherweise einer Wegzugsbesteuerung entgehen.


Affiliate.de: Was ist, wenn man mitten im Jahr umzieht, z.B. im Mai? Welchem Land ist man dann steuerlich zuzuordnen?

Samantha Wübbeler: Das würde abgegrenzt. Deutschland würde alle Einkünfte bis Mai der deutschen Besteuerung unterwerfen und das Hinzugsland würde die Einkünfte im gleichen Jahr ab dem Tag des Umzugs erfassen.


Affiliate.de: Schafft man sich damit nicht einen doppelten Progressionsvorteil, sowohl im Wegzugsland als auch im Hinzugsland?

Samantha Wübbeler: Im Jahr des Wegzugs unterliegt der Wegziehende in Deutschland dem einkommensteuerlichen Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass der Wegziehende zwar nur mit den deutschen Einkünften in Deutschland steuerpflichtig ist - in Ihrem Beispielsfall also nur mit den Einkünften bis zum Mai des Wegzugsjahres -, die Einkünfte aber mit Progressionsvorbehalt besteuert würden. D.h. die bis Mai in Deutschland erzielten Einkünfte würden mit dem Steuersatz besteuert, der sich ergeben würde, wenn das gesamte Jahreseinkommen - also auch das ausländische – zu Grunde gelegt würde. Über das Wegzugsjahr hinaus gilt dies unter den Voraussetzungen der so genannten erweitert beschränkten Steuerpflicht für weitere 10 Jahre.


Affiliate.de: Dann muss man das ausländische Einkommen also auch den deutschen Finanzbehörden melden?

Samantha Wübbeler: Genau, das müssen Sie in diesem Fall mitteilen. In der Folge würde ein entsprechend höherer Steuersatz auf Sie zukommen, mit dem Sie das in Deutschland erwirtschaftete Einkommen versteuern müssen. Der Progressionsvorteil würde Ihnen so wieder genommen.


Affiliate.de: Aber das ist doch nur von Bedeutung im Jahr des Umzugs. Was meinten Sie mit 10 Jahren...?

Samantha Wübbeler: Die erweitert beschränkte Steuerpflicht gilt nicht nur im Jahr des Wegzugs, sondern noch 10 Jahre nach dem Wegzug. Und im Falle des Wegzugs greift unter Umständen die so genannte "erweitert beschränkte Steuerpflicht": jede Person, die mindestens 5 Jahre ununterbrochen in Deutschland steuerpflichtig war und dann in eine so genannte „Steueroase“ wegzieht, trifft diese "erweitert beschränkte Steuerpflicht" grundsätzlich für weitere 10 Jahre. D.h. während dieser Zeit würden alle erweitert beschränkt steuerpflichtigen inländischen (deutschen) Einkünfte noch dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden. Erst nach Ablauf dieser 10 Jahre gilt wieder die „normale“ beschränkte Steuerpflicht.


Affiliate.de: Viele osteuropäische Staaten wenden mittlerweile das von amerikanischen Wirtschaftswissenschaftlern und auch vom Sachverständigenrat unserer Regierung propagierte Steuersystem der "Flat Tax" an. Dieses sieht die Abschaffung der Progression zugunsten eines einheitlichen Steuersatzes vor. Die Slowakei und Kroatien mit 19%, Rumänien mit 16%, Russland und die Ukraine mit 13% und die baltischen Tiger Estland, Lettland und Litauen mit jeweils 33%, 26% und 25%. Interessanterweise führt das zu mehr Steuereinnahmen. Sehen Sie eine Chance, dass die "Flat Tax" eines Tages auch den Einzug in Westeuropa findet?

Samantha Wübbeler: In der deutschen Diskussion gibt es immer wieder den Ansatz, dass jedenfalls die Unternehmensteuerbelastung deutlich gesenkt werden muss. Mit den Dumping-Steuersätzen aus dem Osten wird der Westen allerdings nicht mithalten können, das kann er nicht finanzieren. Aber bei der "Flat Tax" geht es ja noch um etwas ganz anderes und darüber wird auch hier viel gesprochen: Vereinfachung und Verschlankung des Steuersystems, um auf diese Weise Ungerechtigkeiten auszumerzen. Von diesen Punkten wurde in Deutschland noch nicht viel umgesetzt.


Affiliate.de: Haben Sie viele auswanderungswillige Klienten?

Samantha Wübbeler: Ja, die Nachfrage in diesem Bereich ist sehr hoch.


Affiliate.de: Muss Deutschland dann nicht mit ansehen, wie es angesichts seiner Unbeweglichkeit und der steuerlichen Standort-Nachteile angesichts der osteuropäischen Steueroffensiven ausblutet? Gerade in mobilen Geschäftsbereichen wie e-commerce?

Samantha Wübbeler: Das kann man so nicht sagen. Wir betreuen auch sehr viele mittelständische Unternehmer, die an Deutschland als Standort gebunden sind; viele Unternehmer haben ihr Unternehmen über Jahre hier aufgebaut und können aus privaten oder wirtschaftlichen Gründen nicht einfach ins Ausland abwandern. Die Möglichkeit, gerade in den Osten abzuwandern, betrifft besonders junge Unternehmer und solche, die in keiner Weise an den Standort selbst gebunden sind, wie eben zum Beispiel die Affiliates. Für derart standortunabhängige Unternehmer ist es sicher reizvoll und vergleichsweise einfach. Denken Sie an den großen Schritt, den Unternehmer wagen müssten, die mit Fabrik, Geschäftshäusern, Mann und Maus umziehen müssten! Das ist für viele Unternehmer undenkbar.


Affiliate.de: Was kann man tun, wenn man hier bleibt, aber die Finanzbeamtin immer fies zu einem ist?

Samantha Wübbeler: Ich würde einfach mal persönlich vorbeigehen, das zahlt sich immer aus (lacht)


Samantha Wübbeler befasst sich bei Mönning & Partner, Hamburg, mit steuer- und gesellschaftsrechtlichen Fragen.